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Pflegeberatung nach §37 SGB XI – Offizielle Informationen

Die Pflegeberatung nach §37 SGB XI ist ein gesetzlich vorgeschriebener Beratungseinsatz für alle, die Pflegegeld erhalten und zu Hause gepflegt werden.
Der Beratungseinsatz ist nicht nur eine Pflicht: Er dient vor allem dazu, Ihnen praktische Hilfen, Tipps und Unterstützung im Alltag zu bieten, um die Pflegebedürftigen bestmöglich zu versorgen.

Häufig gestellte Fragen zum Beratungseinsatz nach §37 SGB XI:

Wer muss den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen?

Wenn Sie Pflegegeld beziehen und zu Hause gepflegt werden, ist der Beratungseinsatz ab Pflegegrad 2 verpflichtend. Werden die Termine versäumt, kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden.

Welche Vorteile hat der Beratungseinsatz?

  • Sie erhalten individuelle Tipps und konkrete Empfehlungen für die häusliche Pflege.
  • Regelmäßige Beratungstermine ermöglichen eine kontinuierliche Anpassung der Pflege an Ihre Bedürfnisse.
  • Es wird geprüft, ob Pflegehilfen oder Sachleistungen sinnvoll sind, z. B. Kurzzeitpflege, Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen.

Wie läuft der Beratungseinsatz ab?

  1. Terminvereinbarung: Telefonisch, per E-Mail oder Kontaktformular.
  2. Hausbesuch: Eine Pflegefachkraft oder anerkannte Beratungsstelle besucht Sie zu Hause.
  3. Analyse der Situation: Es wird geprüft, ob Pflege und Betreuung ausreichend gesichert sind.
  4. Empfehlungen & Maßnahmen: Vorschläge zu Hilfsmitteln, Pflegegrad-Anpassung oder Schulungen nach §45 SGB XI.
  5. Dokumentation: Der Beratungsbesuch wird auf einem Formular festgehalten und direkt an die Pflegekasse übermittelt.

Welche Themen werden besprochen?

  • Notwendigkeit einer Höherstufung des Pflegegrades
  • Bedarf an Pflegehilfsmitteln wie Rollator, Pflegeutensilien oder technische Geräte
  • Tipps für den Pflegealltag, z. B. Lagerung, Mobilisation, Entlastung pflegender Angehöriger
  • Möglichkeiten für Pflegekurse oder Schulungen nach §45 SGB XI

Wie oft muss ein Beratungseinsatz erfolgen?

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze hängt von Ihrem Pflegegrad ab. Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 ist die Beratung zwar freiwillig, kann aber einmal pro Halbjahr in Anspruch genommen werden. Ab Pflegegrad 2 ist der Beratungseinsatz verpflichtend und muss halbjährlich stattfinden. Für Pflegegrade 4 und 5 sieht das Gesetz sogar eine vierteljährliche Beratung vor.

Die festen Fristen sorgen dafür, dass Ihre häusliche Pflege regelmäßig überprüft und angepasst wird. Versäumen Sie den Termin, droht zunächst eine Kürzung des Pflegegeldes. Bei wiederholtem Ausbleiben kann das Pflegegeld im schlimmsten Fall komplett gestrichen werden. Damit Sie den Überblick behalten, werden die Beratungstermine genau nach den Vorgaben Ihres Pflegegrades geplant und rechtzeitig mit Ihnen abgestimmt. So bleibt Ihre Pflege immer gut organisiert und abgesichert.

PflegegradPflichtberatungFristen für Nachweis
Pflegegrad 1freiwillig, 1x pro Halbjahr möglichkeine festen Fristen/keine Pflicht
Pflegegrad 21x pro Halbjahrjeweils bis zum 30.06. / 31.12.
Pflegegrad 31x pro Halbjahrjeweils bis zum 30.06. / 31.12.
Pflegegrad 41x pro Quartaljeweils bis zum 31.03. / 30.06. / 30.09. / 31.12.
Pflegegrad 51x pro Quartaljeweils bis zum 31.03. / 30.06. / 30.09. / 31.12.

Nachweis gegenüber der Pflegekasse

Die Pflegefachkraft dokumentiert den Besuch und übermittelt die Nachweise direkt an die Pflegekasse. Sie erhalten auf Wunsch eine Kopie für Ihre Unterlagen.

Kosten

Der Beratungseinsatz ist kostenfrei für Pflegebedürftige. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Pflegekasse.

Rechtliche Grundlagen (§37 SGB XI)

Der vollständige Paragraf regelt unter anderem:

  • Anspruch auf Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (Abs. 1–2)
  • Verpflichtende Beratungseinsätze je Pflegegrad (Abs. 3)
  • Inhalte der Beratung und Qualitätssicherung (Abs. 3a–5a)
  • Pflichten und Dokumentation der Berater (Abs. 4–8)
  • Konsequenzen bei Nichtinanspruchnahme (Abs. 6)

Sie können den gesetzlichen Wortlaut direkt hier nachlesen:§37 SGB XI – Gesetze im Internet.