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Im Sinne der Bewohner*innen

Der Rat vertritt die Interessen der Bewohner*innen gegenüber der Einrichtungsleitung und den Leistungsanbietern anderer Berufsgruppen. Die Auswahl seiner drei Mitglieder erfolgt in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl. Die Bewohner*innen wählen den Rat alle zwei Jahre.

Der Bewohnerschaftsrat nimmt Anregungen und Beschwerden von Bewohner*innen entgegen und wirkt erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder in besonderen Fällen mit anderen Anbietern, wie zum Beispiel Therapeut*innen und Dienstleistern, auf ihre Erledigung hin. Auch hilft er neuen Bewohner*innen, sich in der Einrichtung einzuleben und schlägt Ombudspersonen vor.

Die drei Ratsmitglieder bestellen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlausschuss und führen mindestens einmal im Jahr eine Versammlung mit den Bewohner*innen durch, um dort über ihre Tätigkeit zu berichten.

Aufgaben des Bewohnerschaftsrates

Der Bewohnerschaftsrat hat verschiedene Aufgaben. Aufgeführt ist das in der Einrichtungsmitwirkungsverordnung (EmitwV) Brandenburgs.

Der Rat achtet darauf, dass Bewohner*innen in ihrem Wohnbereich mitwirken können und unterstützen sie dabei. Das betrifft zum Beispiel:

  • die Alltags- und Freizeitgestaltung
  • die Gestaltung von Gemeinschaftsräumen
  • Fragen zur Verpflegung und 
  • die Regeln zu gemeinschaftlich genutzten Wohn- und Aufenthaltsräumen

Auch wirkt der Bewohnerschaftsrat in diesen Angelegenheiten direkt bei Entscheidungen und Maßnahmen der Einrichtung mit, wenn sie das gemeinschaftliche Leben in der gesamten Einrichtung betreffen. Das betrifft zum Beispiel:

  • das Aufstellen oder Ändern der Musterverträge für Bewohner*innen
  • die Hausordnung
  • Änderungen der Entgelte – soweit diese nicht ausschließlich durch Anpassung der Vereinbarungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bedingt ist
  • Maßnahmen zur Sicherung einer angemessenen hauswirtschaftlichen Versorgung
  • umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der Einrichtung
  • Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebes
  • Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen

Der Bewohnerschaftsrat kann bei der Leitung und dem Leistungsanbieter Maßnahmen des Einrichtungsbetriebes beantragen, die den Bewohner*innen der Einrichtung dienen.